Der Anschluss- und Benutzungszwang erschöpft sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage. Vielmehr enthält er zugleich die Verpflichtung, den Grundstücksanschluss fortgesetzt im satzungsmäßigen Zustand zu erhalten. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungerichts ...
Anschluss- und Benutzungszwang erschöpft sich nicht in einmaligem Anschluss
Anschluss fortgesetzt in satzungsgemäßem Zustand zu erhalten
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