Anschluss- und Benutzungszwang umfasst technische Maßnahmen für den Anschluss

OVG: Konkrete Umsetzung ist Frage der technischen Umsetzung im Einzelfall

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und durchgesetzt werden kann, hat sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss befasst. Verlangt ein Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid, das Grundstück an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, umfasst dies auch die Durchführung sämtlicher technischer Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses, heißt es in dem Beschluss. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des Kanalanschlusses in einer Anschlussverfügung zur Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen bedarf es dem OVG zufolge nicht.

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