Für das Bestehen eines Anschlussrechts gegenüber einem Zweckverband reicht es schon aus, wenn ein betriebsbereiter Hauptsammler bis auf die Höhe des Grundstücks geführt worden ist. Eine eisenbahnrechtliche Widmung entzieht Grundstücke nicht per se einer Trink- oder Abwasserbeitragspflicht. Das Vorhandensein einer Sammelgrube ändert nichts an der Annahme einer durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstandenen Vorteilslage. So lauten die Orientierungssätze, die das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einem aktuellen Beschluss vorangestellt hat....
Anschlussrecht besteht, wenn betriebsbereiter Hauptsammler bis auf Grundstückshöhe führt
Urteil zur Trink- oder Abwasserbeitragspflicht bei ehemaligen Bahn-Flächen
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