Nicht nur ein Eigentümer, sondern auch der Inhaber eines Nießbrauchrechts kann zu Niederschlagswasser-Gebühren herangezogen werden. Derjenige, der ähnlich wie ein Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, ist Gebührenschuldner. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München hervor. Der Einwand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids nicht mehr Eigentümer des im Gebührenbescheids bezeichneten Grundstücks gewesen sei, geht dem Urteil zufolge fehl....
Auch Inhaber eines Nießbrauchrechts muss Niederschlagswassergebühren bezahlen
VG München: Behörde kann Gesamtschuldner auswählen
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels