Aufgaben der Gewässerunterhaltung müssen für Finanzierung genau definiert sein

Urteil des VG Potsdam zur Finanzierung des Betriebs von Schöpfwerken

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Die Aufgaben der Gewässerunterhaltung müssen genau definiert sein. In Brandenburg zählt der Betrieb der Schöpfwerke nicht zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung. Die Finanzierung des Betriebs der Schöpfwerke über die Beiträge aller Mitglieder ist in dem Bundesland daher grundsätzlich unzulässig, heißt es ...

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