Schuldner von Entwässungsbeiträgen für ein Grundstück ist nicht derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Er ist nicht beitragspflichtig, denn er ist zwar Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts, nicht aber Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne ...
Auflassungsvormerkung im Grundbuch keine Grundlage für Beitragspflicht
VG Neustadt: Bescheid über wiederkehrenden Beitrag rechtswidrig
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