Eine außerhalb des Adressfelds eines Anschlussbeitragsbescheides erfolgte Auflistung von Beitragspflichtigen zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei dem Bescheid um einen zusammengefassten Beitragsbescheid im Sinne der Abgabenordnung i.V. mit dem Kommunalabgabengesetz handelt. Diesem Leitsatz folgt ein unanfechtbarer Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
Das OVG ließ unter Abweisung des Zulassungsantrags die Berufung gegen das vorhergehende Verwaltungsgerichtsurteil zu. Die Kläger, Miteigentümer von im Verbandsgebiet des beklagten Abwasserzweckverbandes gelegenen Grundstücken, wenden sich gegen die Heranziehung zu Säumniszuschlägen für rückständige Anschlussbeiträge (Schmutz- und Niederschlagswasser) durch mehrere Bescheide des Beklagten.
Das VG hatte die Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, eine Säumnis liege nicht vor.
Erfahren Sie hier mehr zum Tatbestand und zum Fortgang des Verfahrens.......