Der auf § 13 Abs. 1 KAG gestützte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Erneuerung eines Grundstücksanschlusses fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt ...
Aufwandsersatz für Grundstücksanschluss nach § 13 KAG keine öffentliche Abgabe
VG Neustadt a. d. Weinstraße: Kosten stellen reinen Durchlaufposten dar
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