Die Bahn muss für die Kosten der Instandhaltung eines Gewässers im Rahmen der Sanierung einer Kreuzung von Straße und Schiene nicht aufkommen. Die entsprechenden Maßnahmen haben keine Funktion für den Betrieb der Eisenbahn, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgericht des Saarlandes (Aktenzeichen: 5 K 1989/19 ...
Bahn muss für Gewässer-Instandhaltung an Verkehrswegekreuzung nicht bezahlen
VG des Saarlandes: Maßnahmen ohne Funktion für den Betrieb der Eisenbahn
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