BayVGH: Aufstau, der den Wasserhaushalt beeinträchtigt, ist nicht zu tolerieren

„Anordnung dient der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände“

Ein Aufstau, der zur Beeinträchtigung des Wasserhaushalts führt, ist nicht zu tolerieren. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss (Aktenzeichen 8 ZB 26.388 vom 5.5.2026) getroffen, mit dem er eine gewässeraufsichtliche Anordnung zur Entfernung eines Aufstaus an einer Fischteichanlage bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth abgelehnt hat.  

Der Kläger, der eine aus drei Teichen bestehende Teichanlage betreibt, wendet sich gegen die gewässeraufsichtliche Verpflichtung, den Aufstau aus dem Zulaufgraben zu seiner Teichanlage zu entfernen, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Die Anlage wurde mit Bescheid vom 5. September 1994 plangenehmigt. Die genehmigten Pläne und die dem Kläger zum Betrieb der Fischteichanlage zuletzt im April 2015 erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sehen vor, dass die Teiche mit dem Wasserabfluss der Teichanlage des Oberliegers zu speisen sind.

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