Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Rechtmäßigkeit einerwasserrechtlichen Duldungsanordnung für eine bestehende Abwasserleitung bekräftigt. Damit bestätigte er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) Augsburg und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen Grundstückseigentümer die Durchleitung von Abwasser auf ihren Flächen hinnehmen müssen, einschließlich des Zutritts für Kontrollen bzw. Unterhaltungsarbeiten sowie der Unterlassung von Beeinträchtigungen, insbesondere Anpflanzungen und Überbauungen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, die Revision wurde nicht zugelassen.
In dem Verfahren ging es um einen seit den 1960er-Jahren bestehenden Mischwasserkanal, der ohne dingliche Sicherung über mehrere private Grundstücke verläuft und dessen Duldung die zuständige Behörde, das Landratsamt Donau-Ries, gegenüber den heutigen Eigentümern angeordnet hatte.
Das Landratsamt stützte seine Anordnung auf § 93 WHG. Die beigeladene Gemeinde sei auf die Nutzung einer Teilfläche der Grundstücke der Kläger für die bestehende Leitungstrasse angewiesen, da kostengünstigere Alternativen fehlten. Eine Verlegung der Leitung in die Gemeindestraße käme zwar in Betracht, sei aber mit Mehrkosten von etwa 325.000 € im Vergleich zur Sanierung der bestehenden Leitung verbunden und daher unverhältnismäßig. Eine Duldungsanordnung sei nur zulässig, wenn keine Einigung über ein Leitungsrecht erzielt werde, was hier der Fall sei, lautet die Argumentation der Beklagten. Hier geht es weiter..........




