BayVGH: Öffentliche Wasserversorgung umfasst auch gewerbliche und industrielle Versorgung

Aufspaltung in gemeinnützigen und in privatnützigen Teil nicht geboten

Die öffentliche Wasserversorgung im Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beschränkt sich nicht auf die Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser, sondern umfasst auch eine gewerbliche und industrielle Wasserversorgung. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil festgestellt, mit dem er einen gegen die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des zuständigen Landratsamts über die Festsetzung einer Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für ein geplantes Wasserschutzgebiet, führt der BayVGH aus. Die Veränderungssperre diene der Sicherung der geplanten Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde.

Lesen Sie hier, wie der BayVGH in dem Urteil unter anderem die Themen Wohl der Allgemeinheit, öffentliche Wasserversorgung und gewerblichen Wasserbedarf behandelt ... ...

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