Für die Begründung eines Gebührenanspruchs im Sinne des § 38 Insolvenzordnung (InsO) kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum, nicht aber auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums an. Der Ablauf des Veranlagungszeitraums ist keine Frage des Gebührentatbestands, sondern ...
Begründung eines Gebührenanspruchs: Es kommt nur auf Veranlagungszeitraum an
VGH zu an Insolvenzverwalter gerichteten Abwassergebührenbescheid
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