Die von einem Wasserzähler angezeigte Durchflussmenge ist zunächst als richtig anzusehen, wenn die Eichfrist nicht abgelaufen ist und wenn eine Prüfung keine Fehlfunktion festgestellt hat. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: OVG 9 N 172.13 vom ...
Bei geeichtem Wasserzähler ist von korrekter Anzeige auszugehen
OVG weist Klage gegen Gebührenbescheid über 1.400 Euro zurück
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