Bei der Wahl eines Schmutzwasser-Beitragsmaßstabs besteht ein ortgesetzgeberisches Ermessen. Eine Maßstabsregelung, die für die Ermittlung der Vollgeschosszahl vorrangig auf den Bebauungsplan abstellt, hilfsweise auf die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen oder auf die Baumassenzahl, unterliegt keinen ...
Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen
OVG: Ortsgesetzgeber kann sich frei für eine Lösung entscheiden
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