Ein Wasserversorgungsbeitrag kann auch dann erhoben werden, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bereits vor dem Inkrafttreten einer Wasserversorgungssatzung bestanden hat. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Ende April veröffentlichten unanfechtbaren Urteil getroffen ...
Beitragsschuld entsteht mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung
VGH: Zeitpunkt des Anschlusses kann weit zurückliegen
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