Von einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist und der daneben über eine private Wasserversorgungsanlage verfügt, können für die Vorhaltung der Wasserlieferung Bereitstellungsgebühren erhoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem ...
Bereitstellungsgebühren können auch bei Nutzung privater Brunnen erhoben werden
Leistung des Versorgers ist die Vorhaltung der Wasserlieferung
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