Berlin: Kein Anspruch auf Betrieb von Brunnenanlage im Blumenviertel

Urteil: Vom Grundwasser ausgehende Gefahren beherrschbar

Die Berliner Umwelt-Senatsverwaltung ist gegenüber Grundstückseigentümer*innen im Blumenviertel nicht verpflichtet, eine Brunnenanlage weiter zu betreiben, um den Grundwasserstand zu senken. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit einem Urteil (Aktenzeichen VG 10 K 414/20 vom 8.11.2022), über welches das Verwaltungsgericht Anfang Dezember informierte.

Grundwasserstände im Bereich eines Urstromtals sind im natürlichen, unbeeinflussten Zustand üblicherweise hoch - im Blumenviertel sanken sie in der Vergangenheit infolge der Wasserförderung in einem nahegelegenen Wasserwerk, schreibt das Gericht zum Hintergrund. Seit der Wiedervereinigung sei die die Förderleistung stark reduziert bzw. eingestellt worden, so dass Vernässungsschäden an tiefliegenden und nicht oder nur unzureichend gegen Grundwasser geschützten Kellern auftraten, was in einigen Häusern zu Rissen und Schimmelbildung führte.

Eigentümer*innen
sehen Rechtspflicht

Die beklagte Berliner Umwelt-Senatsverwaltung  betrieb bis Juni 2022 eine Brunnenanlage, mit deren Hilfe überschüssiges Grundwasser in den Teltowkanal abgeleitet wurde. Sie informierte die Anwohner*innen auch darüber, dass durch Grundwasser nur Gebäude geschädigt werden könnten, die nicht fachgerecht abgedichtet seien.

Eigentümer und Eigentümerinnen betroffener Häuser begehren mit ihrer Klage u.a., dass die  Senatsverwaltung zur Gewährleistung siedlungsverträglicher Grundwasserstände durch den Weiterbetrieb der Brunnenanlage verurteilt wird. Die Behörde treffe insofern eine Rechtspflicht. Auch hätte die Senatsverwaltung im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigungen auf die kritischen Grundwasserverhältnisse hinweisen müssen.

Verwaltungsgericht Berlin
weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Umwelt-Senatsverwaltungsei rechtlich nicht zum Betrieb der Brunnenanlage verpflichtet. Die Kläger*innen hätten keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Die Abschaltung der Brunnenanlage stelle keinen hoheitlichen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG dar. Betroffene könnten ihre Gebäude weiterhin ungehindert nutzen. Die Lage im Urstromtal präge ihr Eigentum von Anfang an. Infolge der Abschaltung der Brunnenanlage stelle sich nur der natürliche Grundwasserpegel ein.

Kein rechtswidriger
Zustand geschaffen

Der beklagte Senat habe durch die Ausweisung des Gebiets als Bauland bzw. die Erteilung der Baugenehmigungen keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen, führt das Gericht aus. Durch die Bodenbeschaffenheit drohten keine unmittelbaren Gesundheitsgefahren. Die vom Grundwasser ausgehenden Gefahren seien vorhersehbar und beherrschbar. Die Prüfung der Grundwasserstände gehöre nicht zur Prüfpflicht bei Erteilung einer Baugenehmigung....

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