Die Beseitigung eines Wehrs ist keine planfeststellungs- und genehmigungspflichtige Maßnahme des Gewässerausbaus. Das geht aus einem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen hervor (Aktenzeichen: 4 B 93/17 vom 18.01.2018), mit dem das OVG das der Betreibergesellschaft einer Wasserkraftanlage ...
Beseitigung eines Wehrs ist keine Maßnahme des Gewässerausbaus
OVG Sachsen: Keine genehmigungspflichtige Maßnahme
Ähnliche Artikel
© 2018 EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH | Alle Rechte vorbehalten.
Hinweis zum Urheberrecht Die einzelnen von EUWID veröffentlichten Artikel, Tabellen und sonstigen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zum eigenen Gebrauch des Kunden und seiner Mitarbeiter bestimmt. Sofern keine weitergehende Lizenzvereinbarung besteht, darf lediglich ein Ausdruck erstellt werden, der in Form eines betriebsinternen Umlaufs an einem einzelnen, mit dem Kunden vereinbarten Standort weitergegeben wird. Das digitale Verbreiten von EUWID-Inhalten, insbesondere per Intranet oder per E-Mail, betriebsintern, konzernweit oder außerhalb des Unternehmens ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Mehr lesen Sie in unseren FAQ.