Beseitigung von Böschung für den Abfluss des Wassers setzt konkrete Nachteile voraus

Urteil des BGH: „Belästigender Nachteil“ muss entstanden sein

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Um eine Böschung, die den Wasserabfluss von einem Grundstück einschränken kann, beseitigen zu lassen, reichen drohende Nachteile nicht aus. Diese Nachteile müssten vielmehr tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (A.: III ZR 465/15 vom ...

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