Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

WHG § 41

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(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben 1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden; 2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke ...

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