Bestehende Anlage kann nicht nachträglich in Zustand der Unfertigkeit versetzt werden

Urteil: Einmal entstandener Beitrag kann nicht nochmals entstehen

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Eine bereits hergestellte Einrichtung oder Anlage kann nicht nachträglich wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für Teileinrichtungen, zum Beispiel die Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentwässerung einerseits oder das ...

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