Die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen nicht durch Benutzungsgebühren den Anliegern auferlegt werden. Denn die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlage, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die entsprechenden Paragraphen der Satzung eines Zweckverbandes über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung für unwirksam erklärt....
Betriebskosten der Straßenentwässerung dürfen nicht über Benutzungsgebühren den Anliegern auferlegt werden
OVG: Eigentümer sind insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlage
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