Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen, wenn die Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, welches das Wasser liefert. Die Leistung unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, ...
BFH: Ermäßigter Steuersatz gilt auch, wenn Anschluss nicht vom Versorger verlegt wird
Bundesfinanzhof bestätigt Umsatzsteuer von sieben Prozent
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