Allein der Umstand, dass ein Klärwärter an jedem Arbeitstag das Zentralklärwerk aufsucht, heißt nicht, dass es sich dabei um seine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Diese Feststellung hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil getroffen (Az.: VI R 5/16 vom 4.10.2017). Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die ...
BFH: Zentralkläranlage muss nicht die Arbeitsstätte eines Klärwerkers sein
Entscheidend ist „ortsgebundener Mittelpunkt“ der beruflichen Tätigkeit
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