BGB – Grunddienstbarkeiten

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§ 1025 – Teilung des herrschenden Grundstücks 1. Wird das Grundstück des Berechtigten ge­teilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. ...

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