Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende Verpflichtung zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser ist eine eng begrenzte Ausnahme. Von einer solchen Verpflichtung ist nur dann auszugehen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden ...
BGH: Eigentümer ist nicht verpflichtet, Nachbargrundstück mit Wasser zu versorgen
Anbindung an Leitungsnetz fällt in Risikobereich des Eigentümers
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