Ein Anschlussnehmer muss seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen decken. Wird eine neue Übergabestelle eingerichtet, hat der Anschlussnehmer seine Kundenanlage auf eigene Kosten an eine neue Übergabestelle anzupassen, um seinen Bezugspflichten weiterhin ...
BGH: Grundstückseigentümer muss Kosten für geänderten Anschluss tragen
Kunde hat Bedarf aus Netz des Wasserversorgers zu decken
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