Der Bundesgerichtshof sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf Auskunftsverfügungen von Kartellbehörden gegenüber Wasserversorgern. Dem BGH zufolge ist die Frage zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Dementsprechend hat der BGH in einem aktuell veröffentlichten Beschluss die Rechtsbeschwerde des hessischen Wirtschaftsministeriums gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt zugelassen.
Der vollständige Bericht erscheint in Ausgabe 31/2012 von EUWID Wasser und Abwasser. Die wöchentlich erscheinende Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.