Brandenburgisches Wassergesetz

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§ 85: Ersatz von Mehrkosten   (1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung), so hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Erschwerungen sind ...

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