Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) § 80

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Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die ...

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