Die Zahlung eines KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom führt nicht zu einer Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil festgestellt, mit dem er eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt hat. Für einen Wasserverband entsteht nach dem Urteil bei der Erzeugung von Strom in seiner KWK-Anlage auf der Kläranlage keine Umsatzsteuer.
Wie der BFH sein Urteil begründet, lesen Sie hier:...