Die Gebühren für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung können mit Blick auf den Gleichheitssatz nur unter bestimmten Bedingungen nach dem Wasserverbrauch bemessen werden. Entweder wird die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen, oder der Anteil der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers an den gesamten Entwässerungskosten darf nicht mehr als zwölf Prozent betragen.
Diese Aussagen hat das Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluss getroffen (Az.: BVerwG 9 BN 4.12). Diese Grundsätze gelten dem BVerwG zufolge auch für die Abwasserbeseitigungsgebühren.
Denn zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers besteht naturgemäß kein direkter Zusammenhang, erläutert das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Beschluss ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen worden.
Dem BVerwG zufolge ist es nicht ersichtlich, dass die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehende landesgesetzliche Vorgabe der Festsetzung jeweils gesonderter Gebührensätze für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung etwa dadurch unverhältnismäßig in die vom Grundgesetz geschützte kommunale Satzungsautonomie eingreift, dass sie einen unvertretbaren finanziellen Aufwand auslöst.