Bundesverwaltungsgericht: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterliegt dem Abfallrecht

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Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern mit einem Urteil entschieden.

Geklagt hatte die Emschergenossenschaft als Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage, heißt es seitens des BVerwG zum Sachverhalt. Bis 1984 leitete die Emschergenossenschaft das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg,  und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung gegen dessen Entscheidung  zurück.

Abfallrechtliche Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen seien auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht anzuwenden.

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