Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und die Anlage zu benutzen, stellt für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung dar. Diese Auffassung der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuell veröffentlichten ...
BVerwG: Anschluss- und Benutzungszwang stellt grundsätzlich keine Enteignung dar
„Eigentumsrechte bei privater Anlage von vornherein eingeschränkt“
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