Bei der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung des Aufgabenträgers, zu deren Herstellungskosten Eigentümer anteilig herangezogen werden können. Diese Feststellung findet sich einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das BVerwG - entgegen der Darstellung der behandelten Beschwerde - betont, Gegenstand des abgerechneten beitragsrechtlich relevanten Vorteils sei nicht allein der Mischwasserkanal in der Straße.
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