Ein Grundstückseigentümer darf seine eigene private Kläranlage nur so lange betreiben, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige den Anschluss- und Benutzungszwang anordnet – ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit dieser Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit einem Beschluss bestätigt (Aktenzeichen 8 B 12/24 vom 24.9.2024). Ungünstige topographische Gegebenheiten rechtfertigten keine Befreiung. Mit dem Beschluss hat das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2023 (4 KO 25/17) zurückgewiesen.
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