Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch vergangener Woche in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: BVerwG 7 C 19.18 vom 8. Juli 2020). Geklagt hatte die Emschergenossenschaft als Wasserverband für das ...
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterliegt dem Abfallrecht
Wasserrecht nach Kläranlagen-Stilllegung nicht mehr anzuwenden
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