BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterliegt dem Abfallrecht

Wasserrecht nach Kläranlagen-Stilllegung nicht mehr anzuwenden

|
|

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch vergangener Woche in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: BVerwG 7 C 19.18 vom 8. Juli 2020). Geklagt hatte die Emschergenossenschaft als Wasserverband für das ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -