BVerwG bestätigt Urteil des VGH Bayern zum Anschluss- und Benutzungszwang

Satzung auch für Ortsteil gültig, der bisher von Beschaffungsverband versorgt wurde

Der Geltungsbereich einer kommunalen Wasserabgabesatzung kann auch auf solche Ortsteile erstreckt werden, die bisher von einem Wasserbeschaffungsverband versorgt wurden. Ein Urteil des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), das diese Feststellung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Beschluss bestätigt. Mit dem Beschluss hat das BVerwG die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen (Aktenzeichen 8 BN 1.24 vom 26.6.2025).

Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, wandte sich der Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich einer gemeindlichen Wasserabgabesatzung. Der Ortsteil sei erst nach der Entstehung des Wasserbeschaffungsverbands vom Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin erfasst worden, brachte der Eigentümer u.a. vor.

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