Im Rechtsstreit um die Förderung von Bernstein im Goitzschesee hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerden zu zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Dabei ging es um eine Normenkontrollsache und eine Verwaltungsstreitsache. Die Klägerin betreibt das Aufsuchen von Bernstein im Goitzschesee und forderte ursprünglich die Feststellung, dass sie für den Betrieb einer schwimmenden Konstruktion zur Bernsteinförderung auf dem See keiner Genehmigung und technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bedarf, heißt es in den Ausführungen des BVerwG.
Das OVG hatte am 29. September 2022 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO) für mit höherrangigem Recht vereinbar erklärt und damit den Antrag eines Unternehmens abgelehnt, das die Aufsuchung von Bernstein im Goitzschesee betreibt, dieses vermarktet und einer wissenschaftlichen oder touristisch-wirtschaftlichen Nutzung zuführt. Mit einem anderen Urteil vom gleichen Tag stellte das OVG zudem fest, dass die von dem Unternehmen betriebene Bernsteinförderanlage „Jurate 1“ zum Einsatz auf dem Goitzschesee einer Genehmigung und technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bedarf.
Erfahren Sie mehr.........




