Die Klärschlämme aus Kleinkläranlagen (KKA) können der Beseitigungspflicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unterworfen werden. Denn die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms zählt zur Abwasserbeseitigung und nicht zur Abfallentsorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht ...
Schlämme aus Kleinkläranlagen sind Abwasserbeseitigungspflicht unterworfen
Beseitigung von Schlamm aus KKA zählt zur Abwasserbeseitigung
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