
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat eine Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink abgewiesen. Unter anderem konnte die klagende Stadt Marktredwitz dem Urteil (Aktenzeichen BVerwG 9 A 2.26 vom 24.6.2026) zufolge nicht die Beeinträchtigung einer privaten Trinkwasserversorgung rügen. Das geht aus einer Mitteilung des BVerwG zu dem noch nicht veröffentlichten Urteil hervor.
Der SuedOstLink soll eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung vom Nordosten in den Süden Deutschlands durch ein Erdkabel herstellen, erläutert das BVerwG. Die für die Planung zuständige Bundesnetzagentur legte im Jahr 2019 im Verfahren der Bundesfachplanung einen bis zu 1.000 m breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C im Raum Hof-Schweinfurt fest.
Unmittelbarer Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ist dem BVerwG zufolge ausgeschlossen. Einen Eilantrag der Stadt Marktredwitz gegen die Bundesfachplanung hatte das Bundesverwaltungsgericht 2021 mit Beschluss (Aktenzeichen: BVerwG 4 VR 2.20 vom 21.3.2021) abgelehnt; eine gegen die Bundesfachplanung gerichtete Klage nahm die Stadt zurück.
Für das anschließende Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C des SuedOstLink weiter in die Abschnitte C1 (Münchenreuth – Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz – Pfreimd) untergliedert. Die Bundesnetzagentur stellte mit Beschluss vom 13. Februar 2025 den Plan für den Abschnitt C2 fest. Die Stadt Marktredwitz erhob dagegen Klage, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss und inzident gegen die Bundesfachplanung richtete.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur mit der Begründung vorgehen, dieser verletze sie in eigenen Rechten, so das BVerwG. So könne sie rügen, dass der Plan ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt, insbesondere ihre Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt oder fehlerhaft ihr privatrechtliches Eigentum in Anspruch nimmt.
Gemeinde nicht befugt, als Sachwalterin Belange ihrer Bürger geltend zu machen
Die Gemeinde sei aber nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen oder die Kontrolle anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts, etwa des Naturschutzrechts, zu verlangen. Diese Grundsätze gelten dem Urteil zufolge auch, wenn sich eine Gemeinde gegen eine dem Planfeststellungsbeschluss vorausgehende Entscheidung der Bundesfachplanung richtet.
Nach diesem Maßstab blieb die Klage erfolglos, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest. Der Einwand der Stadt Marktredwitz, die Bundesfachplanungsentscheidung verstoße gegen ihre Planungshoheit, sei unsubstantiiert geblieben. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
Regelungen der Planfeststellung zum Schutz eines Löschteichs reichen aus
Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte habe die Stadt nicht rügen können, weil es sich um eine private Trinkwasserversorgungsanlage handelt. Gleiches gilt dem Bundesverwaltungsgerichts zufolge für die Befürchtung, die Löschwasserversorgung in diesem Ortsteil werde beeinträchtigt; insoweit reichten die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz eines Löschteichs auch in der Sache aus.

