Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes, dessen Mitglieder ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, muss keine feststehende Personenzahl bestimmen, sondern nur die Mindest- und Höchstzahl der Vorstandsmitglieder. Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil getroffen, mit dem es die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen hat.
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