Cottbuser Ostsee darf laut Urteil nur bis zur Pegelhöhe von 61,6 NHN geflutet werden

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Ein Eilantrag der Stadt Frankfurt (Oder) und ihres Wasserwerks gegen die Flutung des Cottbuser Ostsees  war teilweise erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Cottbus (VG) hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage der Stadt Frankfurt (Oder) und der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft (FWA) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ab Erreichen eines Wasserstands von 61,8 m NHN wiederhergestellt und bis dahin abgelehnt.

Erst ab diesem Pegel sei eine Ausleitung des Wassers aus dem Ostsee über die Vorfluter in die Spree möglich, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes zum Urteil. Demnach erlaubt der Planfeststellungsbeschluss die Flutung des durch den 2015 eingestellten Tagebau Cottbus-Nord hinterlassenen Restloches und schließt die Ausleitung des Seewassers ein.

Die FWA nutzt auf Grund einer Erlaubnis aus dem Jahre 2002 das aus der Spree entnommene Wasser, um das am Wasserwerk Briesen mengenmäßig nicht ausreichende Grundwasser zu vermehren und gewinnt dadurch indirekt ihr Trinkwasser aus der Spree. Das Spreewasser werde über ein Versickerungsbecken in etwa 50 Tagen in den Grundwasserleiter infiltriert, was auf die Sulfatkonzentration ohne Einfluss bleibe. Das mit Spreewasser angereicherte Grundwasser wird dann über einen Filterbrunnen (die Zentralerfassung) als Rohwasser in das Wasserwerk gefördert.

Kritische Sulfatkonzentrationen

Die Stadt Frankfurt (Oder) und ihre Wasserwerke haben geltend gemacht, dass mit dem Ostsee ein zusätzlicher Emittent in das Einzugsgebiet der Spree eingegliedert und damit die ohnehin kritische Konzentration an Sulfat im Spreewasser steigen werde.

Der Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Planfeststellungsbehörde und die beigeladene Lausitz Energie Bergbau (LEAG) als Vorhabenträgerin verteidigten den Planfestellungsbeschluss mit dem Hinweis darauf, dass die Ausleitung aus dem Ostsee nur einen geringen Einfluss auf die Sulfatkonzentration in der Spree haben könne und sich die Situation insgesamt dadurch bessern werde, dass die Sümpfung des dem Ostsee zu-strömenden Grundwassers sukzessive eingestellt werde. Das Sümpfungswasser sei besonders sulfatbelastet.

Das Gericht hält einen Verstoß gegen das EU-Recht, die Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2000, deshalb für möglich, weil eine gutachterliche Untersuchung konkreter Auswirkungen der Ausleitung aus dem Ostsee auf die Trinkwassergewinnung in Briesen im Planfeststellungsverfahren unterblieb. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sollen im Rahmen des Klageverfahrens dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Klärung vorgelegt werden.

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