Unterlagen, die die Dimensionierung einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme berechnen, müssen nicht ausgelegt werden, heißt es in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist (Aktenzeichen 8 A 24.40000 vom 8.10.2025). Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen, heißt es in dem Urteil.
Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Dezember 2023 zur Herstellung des Hochwasserrückhaltebeckens „Einbergfeld“. Die beigeladene Gemeinde Markt Schwaben plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Hennigbach im südwestlichen Gemeindegebiet, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt.
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