Eigentümer muss Sanierung des Grundstücksanschlusses bezahlen

OVG Niedersachsen: Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers

Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses oder zur Beseitigung von Störungen am Grundstücksanschluss sind grundsätzlich dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers zuzurechnen. Das ergibt sich aus dem Anschlusszwang des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen. Handelt es sich nicht um den vollständigen oder weitgehenden Austausch einer verschleißbedingt abgenutzten Leitung, sondern um die punktuelle Reparatur bzw. Sanierung eines beschädigten Anschlusskanals, sei der Tatbestand der Unterhaltung erfüllt.

Über den Fall und die Argumentation des OVG informieren wir Sie hier:...

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