Einrichtungsträger muss mit der Erneuerung von Grundstücksanschlüssen nicht abwarten

Ziel, die Funktionsfähigkeit der Leitungssysteme zu gewährleisten

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Mit der Erneuerung von Grundstücksanschlüssen muss der Einrichtungsträger vor dem Hintergrund möglicher Haftungsfälle nicht abwarten, bis schwere Havarien und dergleichen eintreten. Entschließt er sich bei einer über 50 Jahre alten Anlage zu einer grundhaften Erneuerung des Leitungssystems, gilt es als nicht ...

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