Bahn muss für Gewässer-Instandhaltung an Verkehrswegekreuzung nicht bezahlen

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Die Bahn muss für die Kosten der Instandhaltung eines Gewässers im Rahmen der Sanierung einer Kreuzung von Straße und Schienenicht aufkommen.  Die entsprechenden Maßnahmen haben keine Funktion für den Betrieb der Eisenbahn, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgericht des Saarlandes.  Die Berufung gegen sein Urteil hat das Gericht nicht zugelassen.

Der klagende Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) verlangt von der Bahn die Übernahme der Kosten für die Instandsetzung des Sinnerbachdurchlasses, der Bestandteil der Kreuzung der Landstraße Nr. 125 und der Nahetalbahn von Bingen am Rhein nach Saarbrücken ist, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Es handelt sich um ein Durchlassbauwerk in Form einer Eisenbahnüberführung mit doppelter Durchlassfunktion für die Straße und den Bachdurchlass. Innerhalb des Durchlassbauwerks sind die Landstraße und der Sinnerbach in einer gemeinsamen Trasse verlegt.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist der Argumentation der Behörde nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten, deren Erstattung der Landesbetrieb begehrt, betreffen keine Anlagen der Bahn, heißt es in dem Urteil. Die von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beträfen eben keine Bahnanlagen und hätten auch keinen Bezug zum Betrieb der Eisenbahn.

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