BGH: Hauseigentümer haften bei fehlender Rückstausicherung selbst für Wasserschäden

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Hauseigentümer müssen für einen durch eine Verengung einer Abwasserleitung verursachten Rückstauschaden in ihrem Keller selbst aufkommen, wenn sie den Einbau einer verpflichtenden Rückstaueinrichtung unterlassen haben. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es nicht an, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte dürften auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.

Geklagt hatte laut Urteil eine Hauseigentümerin eines Flachdachbungalows aus den 1960er Jahren, der nicht über eine Rückstausicherung verfügt, obwohl sowohl die bei Bau des Bungalows gültige als auch derzeit geltende Satzung der Gemeinde dies vorsehen. Vor dem Haus der Klägerin hat der zuständige Wasserwirtschaftsverband über ein beauftragtes Tiefbauunternehmen im Jahr 2016 den Mischwasserkanal provisorisch von 50 cm auf 20 cm verengt, um einen Schmutzwasserkanal zu errichten. In diesen Zeitraum fiel ein Starkregenereignis.

Die Klägerin behauptet nun, das Kellergeschoss ihres Hauses sei als Folge der Regenfälle überflutet worden, ist dem Urteilstext weiter zu entnehmen. Der Wassereintritt sei auf einen Rückstau in der Abwasserleitung zurückzuführen, der durch eine pflichtwidrige Verjüngung des Mischwasserkanals entstanden sei. Zuvor sei das Kanalsystem ausreichend dimensioniert gewesen. Der beklagte Verband und das Tiefbauunternehmen könnten keinen Haftungsausschluss wegen der fehlenden Rückstausicherung geltend machen. Ein Rückstausystem hätte den Wasserschaden nach Ansicht der Klägerin nicht verhindert. Zudem sei die Installation der Rückstausicherung bei der Errichtung des Hauses nicht möglich gewesen. Ihr nachträglicher Einbau sei auch nicht möglich und wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten nicht zumutbar.

Das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als Berufungsinstanz haben die Klage abgewiesen. Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs.1 und § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schieden schon deswegen aus, weil der Schaden vom Schutzzweck der Pflicht zur Vorhaltung einer funktionierenden und ausreichend dimensionierten Kanalisation nicht erfasst sei, urteilte das OLG. Bei Rückstauschäden infolge einer planerischen Unterdimensionierung des Kanalsystems sei nach der Rechtsprechung der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich zu verneinen. Jeder Grundstückseigentümer sei selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen Rückstauungen bis zur Rückstauebene zu sichern. Der Schaden beruhe auf einer fehlenden Rückstausicherung.

Der dritte Zivilsenat des BGH entschied nun, dass die zulässige Revision unbegründet sei, und folgte der Argumentation des OLG. Einen Anspruch aus der verschuldensunabhängigen Wirkungshaftung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftpflG) habe das OLG zutreffend und von der Revision unbeanstandet verneint, erklärte das Gericht. Dieser erstrecke sich nicht auf Schäden, die an einem an die Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen. Die deliktischen Ansprüche gegen die Tiefbaufirma und gegen den Wasserverband scheiterten an der mangelnden Zurechenbarkeit des geltend gemachten Wasserschadens. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob den Beklagten durch die Verjüngung der Abwasserleitung überhaupt eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder die Haftung der Firma von vornherein deshalb ausscheidet, weil sie als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne handelte.

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