BVerwG: Ausnahme von Wasserentnahme-Abgabe gilt nicht für Massentierhaltung

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Die Ausnahmeregel für das Wasserentnahmeentgelt für landwirtschaftliche Hofbetriebe betrifft nicht die Massentierhaltung. Ausschlaggebend ist die Anzahl der Tiere eines Betriebes und nicht die Anzahl der Tiere an einer Wasser-Entnahmestelle. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hervor. 

Die klagende Unternehmerin wandte sich gegen die Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für das Jahr 2013, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Sie verfügt für ihren landwirtschaftlichen Betrieb - eine Milchviehanlage mit insgesamt circa 1.300 Milchkühen - über mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse für die Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassernutzung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab.

Zu Recht stelle das Oberverwaltungsgericht für die Annahme eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs auf die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb und nicht auf die Anzahl der Tiere am jeweiligen Wasser-Entnahmeort ab, so das Bundesverwaltungsgericht. Dem liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass ein Betrieb der Massentierhaltung nicht dadurch in den Genuss der Privilegierung des WHG kommen soll, dass die Tiere – wie von der Klägerin ausgeführt - „aus betriebswirtschaftlichen und historischen Gründen“ an mehreren Standorten, getrennt nach Jungvieh und Milchvieh, gehalten werden. Eine solche betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung könne am Erreichen des hier maßgeblichen Tierplatzschwellenwerts nach der 4. BImSchV und damit am Vorliegen eines Betriebs der Massentierhaltung nichts ändern, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest.

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